Satzung

Satzung des VfL Eintracht Warden
vom 27.02.2009

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben
1. Der Verein führt den Namen "Verein für Leibesübungen Eintracht Warden 1922 e.V.". Er hat seinen Sitz in Alsdorf-Warden. Die Vereinsfarben sind Rot-Weiß.
2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen.
 
§ 2 Zweck
1. Der Verein dient der körperlichen und geistigen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3 Geschäftsjahr
  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder, ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters, der Herkunft, der Religion, der Staatsangehörigkeit und seiner politischen Überzeugung werden.
2. Die Aufnahme wird schriftlich beantragt. Hierüber entscheidet der erweiterte Vorstand.
3. Für die Aufnahme Jugendlicher vor Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
4. Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Beitrag. Die Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest.
 
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
1. Die Ehrenmitglieder, die Ehrenvorsitzenden und die Ehrenjugendleiter werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt. Der Jugendausschuß kann dem Vorstand Vorschläge zur Ernennung zum Ehrenjugendleiter unterbreiten.
2. Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Ehrenjugendleiter zahlen keinen Beitrag.
 
§ 6 Beendigung der Mitgliederschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a)  durch schriftliche Austrittserklärung
b)  durch Tod
c)  durch Ausschluß


Mit der Beendigung endet die Vereinszugehörigkeit einschl. der Ernennungen nach § 5 und der daraus folgenden besonderen Mitgliedschaftsrechte.
2. Der Ausschluß kann erfolgen
a)  bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder bei vereinsschädigendem Verhalten
b)  bei Beitragsrückständen von mindestens 3 Monaten.
3. Über den Ausschluß entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor dem Ausschluß ist das betroffende Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören bzw. die Möglichkeit einzuräumen, die rückständigen Beiträge innerhalb eines Monats im vollem Umfange zu entrichten. Der Beschluß bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederver-sammlung mit 3/4-Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bis zur Bestätigung ruhen die Rechte und Pflichten des Auszuschließenden. Ein Ausschluß wegen Beitragsrückstände bedarf nicht der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
4. Dem auszuschließenden Mitglied stehen keine Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche zu.
 
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a)  die Mitgliederversammlung
b)  der Vorstand
c)  der erweiterte Vorstand
d)  der Aufsichtsrat
2. Bei Wahlen zu Organen des Vereins dürfen bisherige Mitglieder auch bei Nichtanwesenheit gewählt werden, wenn sie sich vorher zur Übernahme eines Amtes bereit erklärt haben und ein triftiger Grund für die Nichtanwesenheit vorliegt.
 
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Nach Abschluß eines Geschäftsjahres - spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres - ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Weitere Versammlungen können einberufen werden.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a)  Wahl bzw. Bestätigung der weiteren Vereinsorgane nach § 7
b)  Annahme der Rechenschaftsberichte für das abgelaufende Vereinsjahr
c)  Entlastung des Vorstandes
d)  Entscheidungen über Ehrenmitgliedschaften, Ehrenvorsitzende und Ehrenjugendleiter
e)  Bestätigung von Vereinsausschlüssen
f)  Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
g)  Satzungsbeschlüsse/Änderungen
h)  Entscheidung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens
i)  sonstige Vereinsangelegenheiten von besonderer Bedeutung.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand (§ 9) unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Tagesordnung. Die Einberufung muß zwei Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.
Die Einladung erfolgt mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder. Die Einladung kann auch durch Vereinsboten zugestellt werden. Auszuschließenden Mitgliedern ist ebenfalls eine Einladung zuzuleiten.
Im Übrigen ist eine Bekanntmachung des Versammlungstermins durch Aushänge und Pressemitteilungen durchzuführen.
So weit nicht form- und fristgerecht einberufen worden ist, entscheidet die Mitgliederversammlung ob die Sitzung stattfinden soll.
Die Mitgliederversammlung darf nur Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten fassen, die in der Einladung bekanntgegeben worden sind. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Vereinsmitglied bis drei Wochen vor dem Sitzungstermin beim Vorstand stellen. Der Vorstand ist verpflichtet, beantragte Tagesordnungspunkte aufzunehmen. Die Tagesordnung kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung erweitert werden, wenn besondere Dringlichkeit gegeben ist.
Zu Tagesordnungspunkten ist jedes Vereinsmitglied berechtigt, während der Mitgliederversammlung Beschlußanträge zu stellen. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. Unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Versammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder dies durch Unterschrift unter Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Versammlung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages durchzuführen.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit in dieser Satzung nicht anderes geregelt ist. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6. Aktives und passives Wahlalter ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen oder Stimmzettel. Abweichende Abstimmungsverfahren (durch Namensaufruf oder in geheimer Abstimmung) sind auf Antrag eines Mitgliedes möglich, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Verlangt ein Wahlbewerber eine geheime Abstimmung, so ist diese durchzuführen. Blockwahlen sind nicht zulässig.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Die Mitgliederversammlung wählt einen Protokollführer. Das Protokoll ist dauernd aufzubewahren.
 
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Hauptgeschäftsführer und dem Hauptkassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeiten weiterhin aus. Sollte der Vorstand durch freiwilligen Rücktritt, Tod oder Ausschluß aus weniger als drei Mitgliedern bestehen, so hat innerhalb von zwei Monaten eine Neuwahl für das ausgeschiedene Mitglied stattzufinden.
3. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere die
a)  Führung und Lenkung des Vereins
b)  gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins
c)  Einberufung der Mitgliederversammlung
d)  Vorschläge zu Ehrenmitgliedschaften etc.
 
§ 10 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
a)  dem Vorstand gem. § 9 der Satzung
b)  dem/den 2. Vorsitzenden
c)  dem 1. und 2. Geschäftsführer
d)  dem 1. und 2. Kassierer
e)  dem 1. und 2. Jugendleiter
f)  dem Leiter der Altherrenabteilung oder ein Beauftragter
g)  der Leiterin der Freizeitabteilung der Damen oder eine Beauftragte und h)  weiteren Beisitzern, über deren Anzahl die Mitgliederversammlung entscheidet.
2. Der erweiterte Vorstand wird durch den Vorstand (§ 9) einberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes dies verlangen.Weitere Einberufungen werden in einer Geschäftsordnung festgelegt, die nicht Satzungsbestandteil ist.
3. Der erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand bei der Führung und Leitung des Vereins, soweit ihm nach dieser Satzung oder durch Beschluß des Vorstandes nicht besondere Aufgaben unmittelbar übertragen werden.
 
§ 11 Verfahrensregelungen für den Vorstand und den erweiterten Vorstand
  Zur Durchführung und Protokollierung etc. von Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung (§ 8 ) entsprechend. Die Einberufungen sollen unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche erfolgen. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
 
§ 12 Kassenprüfung
  Die Haupt- und Nebenkasse (Kasse des Jugendabteilung) des Vereins werden mindestens einmal jährlich durch den Aufsichtsrat geprüft. Der Mitgliederversammlung ist ein Prüfungsbericht vorzulegen.
 
§ 13 Jugendabteilung
1. Dem Verein ist eine Jugendabteilung angeschlossen. Sie besteht aus den Jugendlichen des Vereins und den im Jugendbereich gewählten oder tätigen Mitarbeitern.
2. Die Jugendabteilung verwaltet sich selbständig. Die Aufgaben der Jugendabteilung werden durch den Jugendausschuß wahrgenommen. Aufgaben und Organisation der Jugendabteilung sind in der Jugendordnung geregelt.
3. Der 1. und 2. Jugendleiter sind stimmberechtigte Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Ihre Wahl durch den Jugendausschuß ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der 1. Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter ist stimmberechtigtes Mitglied des Jugendausschusses.
4. Die Jugendabteilung entscheidet selbständig über die Verwaltung und Verwendung ihrer finanziellen Mittel. Sie legt ihren jährlichen Rechenschaftsbericht der Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet über die Entlastung des Jugendausschusses. Die Jugendabteilung ist berechtigt, die für ihre Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel auch durch Mitgliedsbeiträge aufzubringen. Die Höhe des Beitrages bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
 
§ 14 Altherrenabteilung
1. Dem Verein ist eine Altherrenabteilung angeschlossen. Sie besteht aus den aktiven Spielern der Altherrenabteilung. Eine passive Mitgliedschaft ist möglich.
2. Die Aufgaben der Altherrenabteilung werden durch die Abteilungsleitung wahrgenommen.
3. Der Leiter der Altherrenabteilung oder ein Beauftragter ist stimmberechtigtes Mitglied des erweiterten Vorstandes. Die Wahl ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
 
§ 15 Freizeitabteilungen für Damen
1. Dem Verein ist eine Freizeitabteilung für Damen angeschlossen.
2. Die Aufgaben der Freizeitabteilung für Damen werden durch die Abteilungsleitung wahrgenommen.
3. Die Leiterin oder eine Beauftragte der Freizeitabteilung ist stimmberechtigtes Mitglied des erweiterten Vorstandes. Die Wahl ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
 
§ 16 Verfahrensregelung für die Abteilungen
1. Alle Abteilungen sind dem Vorstand weisungsgebunden.
§ 17 Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat setzt sich aus mindestens fünf Personen zusammen, die von der Mitgliederversammlung zu wählen sind.Ehrenmitglieder sind durch freiwillige Erklärung zusätzlich im Aufsichtsrat tätig.
2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren fünf Vereinsmitglieder in den Aufsichtsrat. Darüber hinaus wählt die Mitgliederversammlung zwei Ersatzmitglieder, die entsprechend ihrer Stimmzahl bei Ausscheiden eines Mitgliedes nachrücken. Der Aufsichtsrat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvetretenden Vorsitzenden. Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine Vereinsfunktion nach § 10 Abs. 1 der Satzung wahrnehmen.
3. Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung des Vereins und seiner Abteilungen. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)  Prüfung der Haupt- und Nebenkassen und Vorschlag für die Entlastungen
b)  Schlichtung von vereinsbezogenen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern
c)  Entscheidung über Beschwerden von Vereinsmitgliedern zu Beschlüssen/ Entscheidungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
d)  Entscheidungen über Vereins- und Verbandsehrungen
e)  Unterstützung des Vorstandes nach § 26 BGB, soweit dieser durch freiwilligen Rücktritt etc. aus weniger als zwei Mitgliedern bestehen.
4. Zur Ausübung seiner Aufgaben ist der Aufsichtsrat berechtigt, an den Sitzung der Vereinsorgane bzw. der Abteilungsleitungen teilzunehmen. Der Aufsichtsrat ist hierzu einzuladen. Die Vereinsorgane und Abteilungsleitungen sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte umfassend und vollständig zu erteilen und hierzu auch Einsicht in die Vereinsunterlagen zu gewähren.
5. Der Aufsichtsrat kann zu jeder Zeit tätig werden. Er kann von jedem Vereinsmitglied innerhalb von 14 Tagen nach Verkündigung/Bekanntwerden der Entscheidung des Vorstandes/erweiterten Vorstandes schriftlich einberufen werden.

Er ist berechtigt und verpflichtet, den Vorstand und das Vereinsmitglied vor seiner Entscheidung schriftlich oder mündlich zu hören. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, einer Ladung des Aufsichtsrates Folge zu leisten. Folgt ein Vereinsmitglied einer zweimaligen Ladung nicht, so ist ein Vereinsausschluß unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit möglich. Der Vorstand ist zum Vereinsausschluß verpflichtet, wenn der Aufsichtsrat dies verlangt.

Die Beschlüsse des Aufsichtsrates sind bis zur nächsten Mitgliederversammlung bindend. Sie sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben.
6. Der Aufsichtsrat legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.
 
§ 18 Verbandszugehörigkeit
  Der Verein unterwirft sich den Satzungen und Organen der Verbände, denen er angeschlossen ist.
 
§ 19 Strafbestimmungen
  Gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung, die Vereinsorgane, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins, bzw. der Verbände denen dieser angehört vergehen, kann der erweiterte Vorstand folgende Maßnahmen verhängen.
1. Verweis
2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
3. Vereinsausschluss
  Vor der Verhängung der Strafe ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und mit Einschreibebrief zuzustellen.
  Der Aufsichtsrat ist darüber schriftlich zu informieren.
  Kosten, die dem Verein durch ein schuldhaftes Verhalten eines Mitgliedes entstehen, können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes von diesem Mitglied zurückgefordert werden.
§ 20 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder einer besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung.
2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abwickeln.
 
§ 21 Vereinsvermögen
  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Caritasverband für die Region Aachen-Land zur Verwendung für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
 
§ 22 Sonstige Regelungen
1. Für alle in dieser Satzung nicht besonders geregelten Angelegenheiten sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend.
2. Eines unsportlichen Verhaltens gemäß § 38 Abs.1 Verbandssatzung und § 1 Abs.1 Rechts- und Verfahrensordnung / Westdeutscher Fußball - und Leichtathletik Verband (RuVO/WFLV ) macht sich insbesondere schuldig, wer sich politisch extremistisch, obszön anstößig, provokativ beleidigend rassistisch diskriminierend und/oder menschenverachtend im Sinne der vorgenannten Vorschriften verhält, ist der sofortige Vereinsausschluss zwingend.
  Die Satzung wurden aus Gründen der Lesbarkeit nur in männlicher Form geschrieben.
 
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des VfL Eintracht Warden 1922 e.V. am 27.02.2009; unterzeichnet von sieben Vereinsmitgliedern und in 2009 genehmigt durch das Vereinsregister Aachen.

 
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